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15.04.2024
Themen
Deutsche Bundesbank 

Bankenaufsicht in der Hauptverwaltung in Baden-Württemberg

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba Fin) bzw. die Europäische Zentralbank (EZB) üben in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank die Aufsicht über deutsche Kreditinstitute aus (§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 1 a KWG). Darüber hinaus arbeitet die Deutsche Bundesbank mit der Ba Fin bei der Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten, E-Geld-Emittenten sowie Kreditdienstleistern zusammen (§ 9 Abs. 1 Wp IG, § 4 Abs. 3 ZAG sow...
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba Fin) bzw. die Europäische Zentralbank (EZB) üben in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank die Aufsicht über deutsche Kreditinstitute aus (§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 1 a KWG). Darüber hinaus arbeitet die Deutsche Bundesbank mit der Ba Fin bei der Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten, E-Geld-Emittenten sowie Kreditdienstleistern zusammen (§ 9 Abs. 1 Wp IG, § 4 Abs. 3 ZAG sowie § 3 Abs. 2 Kr Zw MG). Hierbei sind die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank umfassend an der laufenden Überwachung der genannten Institute beteiligt. Der Regionalbereich Banken und Finanzaufsicht der Hauptverwaltung in Baden-Württemberg ist grundsätzlich Ansprechpartner für alle aufsichtlichen Fragen, die Institute mit Sitz in Baden-Württemberg betreffen. In Abgrenzung davon wird ein Teil der Institute mit ausgewählten Geschäftsmodellen – unabhängig vom Sitz ihrer Hauptniederlassung – in Kompetenzzentren (Kp Z), die den einzelnen Hauptverwaltungen zugeordnet sind, beaufsichtigt, vorbehaltlich der Regelungen zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM). Im Bereich der Hauptverwaltung in Baden-Württemberg sind auch Institute ansässig, die der unmittelbaren Aufsicht durch die EZB unterliegen. In die Beaufsichtigung dieser Institute ist die Bundesbank im Rahmen der Joint Supervisory Teams (JSTs) eingebunden.

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